Die Erforderniss eine Brandsicherheitswache zu stellen ergibt sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften. Die jeweils zuständige Brandschutzdienststelle legt die Anzahl der einzuteilenden Brandsicherheitswachen fest. In der Regel besteht eine Brandsicherheitswache immer aus 2 Personen. Aber nicht nur auf Veranstaltungen ist unter Umständen eine Feuersicherheitswache gefordert.
Sehr häufig gehen Betreiber von Anlagen oder Betrieben ein vermutlich unbewusstes Risiko ein, welches im Schadenfall zu einer ausbleibenden Regulierung des Schadens durch den Versicherer führen kann.
Ein Einsatzbeispiel: Herr Muster von der Muster GmbH hat Schleif- und Putzarbeiten in seinem Büro in Auftrag gegeben. Aufgrund der starken Staubentwicklung und um etwaige Fehlalarmierungen der Feuerwehr zu vermeiden gibt er die Erlaubnis die behördlich geforderte Brandmeldeanlage abzuschalten. Wärend der Mittagspause entzündet sich plötzlich ein Sack voller Tapetenreste im Büro. Die Handwerker sind zu Tisch und bekommen vom Brandausbruch nichts mit. Der Brandrauch breitet sich im Gebäude aus. Aufgrund der abgeschalteten Brandmeldeanlage wird der Brand zu spät entdeckt. Im Rahmen der Brandermittlungen wird festgestellt, dass der entstandene Schaden durch die eigentliche Brandfrüherkennung weit geringer ausgefallen wäre. Der Versicherer verweigert die Regulierung vom hohen Sachschaden. Der EInsatz einer Feuersicherheitswache hätte die fehlende Früherkennung druch die Brandmeldeanlage kompensiert.
Die Feuersicherheitswache ist durch die jeweils örtlich zuständige Feuerwehr zu stellen. Aufgrund der Tatsache, dass die Aufgaben und EInsätze der Feuerwehren in den vergangenen Jahren stetig gewachsen sind wurde im Brandschutzgesetz eine Regelung berücksichtigt, die es erlaubt auch Dritte mit der Übernahme der Brandsicherheitswache zu beauftragen. Damit dies erfolgen darf müssen vor der Veranstaltung gegenüber der zuständigen Brandschutzdienststelle verschiedenen Qualifikationen des Personals nachgewiesen werden. Erst wenn die Brandschutzdienststelle das geplante Personal geprüft und freigeben hat dürfen diese die Brandsicherheitswache wahrnehmen.
(1) Ist für eine Veranstaltung eine Feuersicherheitswache erforderlich, ist diese von der zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu stellen. Wer die Veranstaltung durchführen will, hat sich rechtzeitig mit der jeweiligen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Sofern eine in Schleswig-Holstein anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist, übernimmt diese in den Betrieben und sonstigen Einrichtungen die Feuersicherheitswache.
(2) Die Feuersicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Versammlungsstätte bei Veranstaltungen die Aufgaben der Feuersicherheitswache mit eigenen Kräften wahrnehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 Satz 3 der Versammlungsstättenverordnung vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 245) erfüllt sind. Personen, die die Feuersicherheitswache wahrnehmen, müssen als Qualifikation mindestens eine den Dienstvorschriften der Feuerwehr entsprechende Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer gegenüber der Gemeinde nachweisen.
(Auszug aus dem Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein)
Wir legen sehr viel Wert auf die Flexibilität zu Gunsten Ihrer Veranstaltung und zum Wohl Ihrer Gäste. Unsere Mitarbeiter erfüllen neben verschiedenen Feuerwehrführungslehrgängen zum großen Teil auch die Qualifikation des Notfallsanitäters. Dadurch sind Ihre Gäste im Rahmen eines akuten Notfalls, bis zum Eintreffen vom Rettungsdienst, bestens Erstversorgt!